Kozina Industrie-Rohrleitungsbau GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Kozina Industrierohrleitungsbau GmbH

1. Allgemeines/Geltungsbereich
- Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Alle Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
- Unsere AGB gelten für juristische Personen des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder Unternehmen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln.

2. Angebot und Vertragsschluss
- An allen in Zusammenhang mit der Auftragsbearbeitung dem Besteller überlassenen Unterlagen wie Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
- Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigt haben. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen, durch unklare oder mündliche Angaben ergeben.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragserteilung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung.
- Zahlungsfristen und Fälligkeit unserer Rechnungen gelten grundsätzlich ab Rechnungseingang.
- Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

4. Lieferung und Lieferverzug
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistung zum vereinbarten Termin zu erbringen, verändern den Termin und die Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Störung. Kommen wir in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm daraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung von insgesamt maximal 5% verlangen.
- Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 30% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

5. Gefahrenübergang
- Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
- Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage erfolgt der Gefahrenübergang nach der Abnahme/Übergabe oder, soweit vereinbart, nach erfolgtem Probebetrieb.

6. Aufstellung und Montage
- Der Besteller hat die Kosten und die rechtzeitige Gestellung für folgende Punkte zu übernehmen:
- - Erd-, Bau- und sonstige Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge
- - Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen
- - Energie und Wasser an der Verwendungsstelle
- - Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind
- Vor Beginn der Montagearbeiten müssen vom Besteller die erforderlichen Angaben über die Lage der vorhandenen Strom- und Wasseranschlüsse sowie statische Angaben und Bezugskoordinaten zur Verfügung gestellt werden.
- Die Vorarbeiten müssen vor Beginn der Montage abgeschlossen sein. Zufahrtswege und Montageflächen müssen eingeebnet und geräumt sein.
- Nach Fertigstellung kann der Lieferer eine Abnahme verlangen, diese hat zusammen mit dem Besteller innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen wird.

7. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält, insbesondere bei Zahlungsverzug.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

8. Gewährleistung und Mängelrüge
- Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und  Rügeobligenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollte sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß §§ 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer aus unsachgemäßer Lagerung oder Behandlung entstehen.

9. Geheimhaltung
- Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen als vertraulich.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit
- Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und – soweit der Besteller Kaufmann ist - Gerichtsstand für bei de Vertragspartner ist Rheinbach. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.